09.12.2022

Wichtige Mitteilung!

Information über die Auswirkung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) des Bundes

Sehr geehrte Mitglieder,

das letzte Jahr wurde im Bereich der Heizkosten durch Meldungen von immensen Preissteigerungen geprägt. Allein Erdgas kostet im Großhandel heute gut 650 % mehr als Mitte 2021. Zeitweilig waren es mehr als 1.500 %.

In diesem schwierigen Umfeld sind wir froh, dass wir die unsere Mitglieder und uns treffenden Belastungen u.a. durch unsere Tochtergesellschaft, die Energie für Schleswig-Holstein GmbH, aller Voraussicht nach in einem Rahmen halten können, der diese ganz extremen Werte lange nicht erreichen wird.

Durch die Verabschiedung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes hat der Bund beschlossen Ihnen einen Teil der Mehrbelastung für das Jahr 2022 von den Schultern zu nehmen. Als Vermieterin geben wir den Entlastungsbetrag im Rahmen der nächsten Nebenkostenabrechnung 1:1 an Sie weiter. Somit verringern sich Nachzahlungsbeträge oder etwaige Guthaben erhöhen sich.

Ebenfalls hat der Gesetzgeber nach langen Überlegungen im Zusammenhang mit dieser Entlastung noch die Regelung zur sogenannten „Dezemberhilfe“ ersonnen. Diese beinhaltet, dass Sie uns auffordern können, Ihnen einen Teil Ihrer Vorauszahlung der Heizkosten für Dezember zurückzuerstatten.

Die Erstattung kann erfolgen, wenn in den letzten neun Monaten eine Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung aufgrund von steigenden Kosten ausgesprochen wurde. In diesem Fall kann der Erhöhungsbetrag für Dezember zurückgefordert werden. Wurde in den letzten neun Monaten erstmalig eine Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas vereinbart, kann für den Dezember 25 % der Vorauszahlung zurückverlangt werden.

Auf diese Möglichkeit müssen wir Sie hinweisen. Wir möchten Sie aber ebenfalls darauf hinweisen, dass mit der Abrechnung der endgültigen Heizkosten (auch unter Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages) es durch die so geminderte Vorauszahlung, zu höheren Nachzahlungsforderungen kommen kann. De facto bedeutet für Sie die Dezemberhilfe also eine am Ende ungewisse und nur zeitweise Entlastung und für uns einen höheren administrativen Aufwand. Diesen nehmen wir gerne auf uns, wenn Sie dies als unser Mitglied wünschen – würden Ihnen aber aus den genannten Gründen vorschlagen, die Erstattung bei der endgültigen Heizkostenabrechnung durchzuführen.

Für Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB II (ab 01.01.2023 Bürgergeld) gilt laut Bundesagentur für Arbeit folgendes: „Die Gutschrift aus der Dezemberhilfe wird bei Mietverhältnissen in der kommenden Abschlussrechnung ausgewiesen und regelmäßig eine zu erwartende Nachforderung für Heizkosten mindern. Wenn diese Abschlussrechnungen beim zuständigen Jobcenter eingereicht werden, erfolgt dort eine Prüfung, ob etwaige noch verbleibende Nachforderungen zu berücksichtigen sind.“

Möchten Sie diese sofortige Entlastung in Anspruch nehmen, bitten wir um eine Nachricht unter Angabe Ihrer Vertragsnummer an unsere E-Mail-Adresse: betriebskosten@wankendorfer.de